Satzung

Verein zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung e. V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
2. Sein Sitz ist Düsseldorf
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Vereins
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es, die ökologische Schädlingsbekämpfung zum Schutze der Umweltsowie den Verbraucherschutz durch Aufklärung und Informationen über die Anwendung von umweltfreundlichen Schädlingsbekämpfungsmitteln zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen (Seminare, Fortbildungen,
Messen und Ausstellungen) verwirklicht.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein führt zum Wohle seiner Mitglieder Öffentlichkeitsarbeit durch. Zu diesem Zweck unterhält der Verein eine Pressestelle. Die Aufgaben der Pressestelle werden gesondert in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 4 Mitglieder des Vereins
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer Schädlingsbekämpfung gewerblich betreibt und die Ziele des Vereins unterstützt.
3. Förderndes Mitglied kann werden, wer ideeller oder praktischer Partner der Schädlingsbekämpfung ist. Dies können öffentliche und private Einrichtungen sein.
4. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen oder die Firmenbezeichnung des Bewerbers und dessen Anschrift beinhalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Nicht Gründungsmitglieder entrichten eine Aufnahmegebühr. Die Höhe regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, alle vom Verein durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen und Vereinseinrichtungen zu nutzen. Ferner haben sie das Recht, das Vereinslogo in ihren Geschäftsdrucksachen zu benutzen. Alle Mitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht.
2. Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich den Bestimmungen der Satzung des Vereins zu unterwerfen. Sie haben mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Zweck des Vereins zu unterstützen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben, bzw. Löschung oder Ausschluß aus dem Verein.
1. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Hierzu muß mit einer Frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand der Austritt erklärt werden.
2. Bei Ableben oder Löschung eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft des Betriebes sofort, es sei denn die Rechtsnachfolger erklären den Willen zur Fortführung der Mitgliedschaft und die nächste ordentliche Mitgliederversammlung stimmt der Fortführung zu.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat ein Mitglied insbesondere dann, wenn es nachweislich die Grundsätze der ökologischen Schädlingsbekämpfung verletzt hat trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschulden beglichen worden sind.
Das Nähere regelt eine eigene Vereinsordnung.

§ 7 Beiträge
Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidetdie Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

 die ordentliche Mitgliederversammlung
 die außerordentliche Mitgliederversammlung
 der Vorstand des Vereins (geschäftsführender Vorstand im Sinne des Vereinsrechts

§ 9 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins
2. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung obliegen:

 die Wahl des Vorstandes
 die Entlastung des Vorstandes
 die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
 die Wahl der Kassenprüfer
 die Genehmigung des Jahresabschlusses
 die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
 die Änderung der Satzung
 die Verabschiedung der Vereinsordnungen
 die Auflösung des Vereins
 die Genehmigung der Reisekostenregelung

§ 10 ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung des Vereins als ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Bei Bedarf kann vom Vorstand bis zu zweimal im Jahr eine zusätzliche ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9,10,11 entsprechend.
4. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zwischen dem Tag der Absendung der schriftlichen Einladung per einfachen Brief und der Jahreshauptversammlung einberufen. Der Einladung wird eine Tagesordnung beigefügt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vereinsvorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind grundsätzlich zulässig. Diese Anträge müssen schriftlich bis zum Tage der Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Innerhalb der Jahreshauptversammlung sind Anträge zur Änderung der Tagesordnung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern möglich.
5. Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, in dessen Abwesenheit seinem Vertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Er bestimmt aus der Mitte der Anwesenden einen Protokollführer.
6. Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Dieses Protokoll wird vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Innerhalb von 6 Wochen nach der Jahreshauptversammlung ist dieses Protokoll allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Genehmigung erfolgt auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Bei den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende ordentliche und fördernde Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Das nähere regelt eine Wahlordnung.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn min. 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2. Die Beschlüsse der Mitglieder werden vorbehaltlich anderer Regelungen aus dieser Satzung und dem Vereinsrecht mit einfacher Mehrheit gefaßt.
3. Bei Beschlußunfähigkeit kann mit einer Pause von einer halben Stunde erneut unter Beibehaltung der Tagesordnung vom Vorstand mündlich eingeladen werden. Die Beschlußfähigkeit nach dieser Einladung ist gegeben, wenn nunmehr mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Bei erneuter Beschlußunfähigkeit hat eine neue Einladung unter den in § 10 Satz 4 genannten Bedingungen zu erfolgen. Diese Einladung hat spätestens acht Wochen nach der ursprünglich geplanten Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Den Vorstandsmitgliedern wird die Befugnis erteilt, den Verein allein zu vertreten (sog. Einzelvertretungsbefugnis).
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das nähere regelt die Wahlordnung. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. Bis zu einer solchen Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung, kann sich der Vorstand durch die Berufung eines kommissarisch beauftragten Ersatzmitgliedes ergänzen.
4. Ein Vorstandsamt endet außer durch Tod, Geschäftsunfähigkeit, Amtsniederlegung und Ablauf der Amtszeit auch durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein sowie durch Abberufung des Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
Die Abberufung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit möglich.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit, überwacht die Einhaltung seiner Zielvorgaben und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder über die keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen.
3. Der Vorstand kann externe Fachkräfte mit Aufgaben gegen Honorar betrauen, dies kann sowohl für wirtschaftliche Belange des Vereins, als auch für fachliche Belange gelten.
4. Zur Beschlußfassung hält der Vorstand Vorstandssitzungen ab. Diese können vom Vorsitzenden oder von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder per Telefax oder e-mail mit einer Frist von 1 Woche einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
6. Beschlüsse können telefonisch, per Fax oder in persönlichen Sitzungen getroffen werden.

§ 14 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
1. Eine Vergütung für Funktionsträger des Vereins kann von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Auslagen sind auf Nachweis unter Einreichung der Belege zu ersetzen.
3. Reisekosten werden durch eine eigene Regelung erstattet. Diese Regelung wird von der
Jahreshauptversammlung genehmigt.

§ 15 Haushalts- und Kassenführung
1. Die Kosten für die Tätigkeit des Vereins werden alljährlich durch einen Haushaltsplan festgestellt und durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentl. Fördermittel bestritten.
2. Für die vom Verein veranstalteten Seminare, Schulungen, Prüfungen, Messen und sonstiger Aktivitäten, können Teilnehmergebühren erhoben werden. Mitgliedern des Vereins sind gegenüber Nichtmitgliedern Vorteile einzuräumen.
3. Der Vorstand hat für das abgelaufene Rechnungsjahr einen Jahresabschluß zu erstellen, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind.
4. Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. § 12 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand innehaben.
5. Die zwei gewählten Kassenprüfer haben mind. einmal im Rechnungsjahr die Buchhaltung des Vereins zu prüfen. Hierbei soll inhaltliche und sachliche Richtigkeit der Ausgaben und Einnahmen geprüft werden.

§ 16 Geschäftsführung
Der Verein kann eine Geschäftsstelle errichten. Näheres regelt die Geschäftsstellenverordnung.

§ 17 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern gleichzeitig mit der Tagesordnung im Wortlaut bekanntzugeben. Beschlüsse auf Änderung der Satzung, sofern dadurch der Zweck des Vereins nicht verändert wird, können nur mit einer Mehrheit mit mindestens zwei Dritteln der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen verabschiedet werden.

§ 18 Vertretung im europäischen Dachverband
Der Verein strebt eine Mitgliedschaft im europäischen Dachverband der Schädlingsbekämpfungsbranche CEPA an. Sollte sich eine andere Berufsvertretung in Europa gründen, so entscheiden die Mitglieder über einen Beitritt.

§ 19 Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt werden. Ebenso kann von einem Drittel der Mitglieder dieser Antrag beim Vorstand gestellt werden.
Innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Eingang des Antrages ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Einladung unter Mitteilung des Antrages schriftlich vom Vorstand einzuberufen.
Der Beschluß der Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der auf der
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen gefaßt werden. Beschlußfähigkeit muß in diesem Fall ausschließlich gem. § 11 Abs. 1 gegeben sein.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder verpflichtet, die festgesetzten Beiträge sowie die Umlagen an die Liquidatoren zu zahlen, die gem. Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragt sind.
Das bei der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt an den BUND (Bund für Umweltschutz und Natur Deutschlands) e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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